Nachtflugverbot für Rhein-Main

BVG Leipzig zur Landebahn Nordwest: „Ausbau grundsätzlich rechtmäßig“

Mörfelden-Walldorf. Das Nachtflugverbot für den Frankfurter Flughafen bleibt bestehen. Das sieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig (BVG), das am Mittwochvormittag bekannt gegeben wurde, vor. Die Revisionsklage der hessischen Landesregierung ist damit gescheitert. Die ursprünglich vom Land genehmigten 17 Nachtflüge zwischen 23 und 5 Uhr sind unzulässig.
 

Den Ausbau des Flughafens sehen die Leipziger Richter jedoch als grundsätzlich rechtmäßig an, auch wenn sie das Land verpflichteten, Nachbesserungen am Planfeststellungsbeschluss vorzunehmen. Im Wesentlichen folgte das BVG dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel.
Die vom Land Hessen zugelassenen 17 planmäßigen Flüge in der Mediationsnacht von 23 bis 5 Uhr seien aber – anders als vom VGH angenommen – schon allein wegen der fehlenden Anhörung der Betroffenen aufzuheben gewesen. Ergänzend heißt es in einer Presseverlautbarung des BVG, dass der Spielraum bei einer Neuregelung des Flugbetriebes in der Mediationsnacht außerordentlich gering ist.
Darüber hinaus entschied das BVG, dass in den sogenannten Randstunden der Nacht, zwischen 22 und 23 Uhr sowie von fünf bis sechs Uhr, insgesamt weniger Flugzeuge starten und landen dürfen. Waren in diesen Zeiträumen bislang 150 Flüge zulässig, genehmigte das Gericht in Leipzig – bezogen auf das Kalenderjahr – durchschnittlich nur noch 133 planmäßige Flugbewegungen in den Nachtrandstunden. Sollte das Land Hessen das Kontingent erhöhen wollen, sei dabei zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen, schreibt die Pressestelle des BVG weiter: „Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden.“
Korrigiert hat das BVG das erstinstanzliche Urteil aus Kassel auch im Bezug auf das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen. Das Konzept sei ungenügend, der Planfeststellungsbeschluss müsse auch hier nachgebessert werden. (seb)

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